Satzung

     

Kunstverein Bad Godesberg e.V.
Fassung vom 15. Dezember 2014
 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Kunstverein Bad Godesberg e.V. mit Sitz in Bonn ist gemeinnützig und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen (Registerblatt VR 7790).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere gefördert durch

- den Zusammenschluss von Künstlern und Kunstfreunden
- die Organisation und Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen, insbesondere von Kunstausstellungen
- die Unterhaltung eines Raums für Zusammenkünfte von Künstlern und Kunstfreunden
- das Betreiben einer Galerie für Ausstellungen von Künstlern aus der Region und von auswärts
- die Durchführung kultureller Veranstaltungen
- die Pflege von Beziehungen zu in- und ausländischen Künstlern und Kunstfreunden
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen mit kulturellen Zielen sowie mit der Stadt Bonn und der Bezirksvertretung Bad Godesberg
- die Förderung der Kunsterziehung und Kreativität von Schülern und Jugendlichen z.B. durch Präsentation ihrer Arbeiten

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Kunstverein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge

(1) Der Verein hat Mitglieder und nimmt Förderer auf. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern entscheidet auf Antrag der Vorstand. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zeitgerecht zu entrichten.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen seine satzungsgemäßen Pflichten grob verstößt oder die Interessen des Vereins grob schädigt.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Ihre Aufgabe ist:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der
Kassenprüfer,
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands,
- die Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge,
- die Beschlussfassung über die Satzung, grundsätzliche Angelegenheiten und Anträge.

(2) Die Einladung ist den Mitgliedern und Förderern spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit einer Tagesordnung zu übermitteln.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Förderer können teilnehmen und sich äußern, haben aber kein Stimmrecht. Zur Wahl der Mitglieder des Vorstands ist die absolute Mehrheit, für Änderungen der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auf Antrag eines Mitglieds ist eine Wahl geheim durchzuführen.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- bis zu vier weiteren Mitgliedern

(2) Der Vorstand koordiniert alle Anstrengungen des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks und pflegt die Verbindungen nach innen und außen. Er regelt die interne Aufgabenverteilung. Jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstands (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister) vertreten den Verein gemeinsam.

§ 6 Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Änderungen der Satzung

Eine geplante Satzungsänderung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut zu übermitteln. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes vorgenommen werden müssen.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins sind in einer dazu eigens einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Nach der Auflösung noch vorhandenes Vermögen fällt an die Stadt Bonn, die es für Zwecke der Kunstförderung verwenden soll. Dabei soll vor allem die KreativWerkstatt des Kinderheims Hermann-Josef-Haus in Bad Godesberg bedacht werden.